RS OGH 2003/2/18 10ObS420/02s, 10ObS25/11s, 10ObS85/12s, 10ObS56/13b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2003
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Norm

AlVG §9 Abs1
ASVG §176 Abs1 Z8

Rechtssatz

Da der Arbeitsuchende aufgrund der nunmehr geltenden Gesetzeslage (Beschäftigungssicherungsnovelle1993, § 9 Abs 1 AlVG) auch zur selbständigen Arbeitssuche verpflichtet ist, ist der Unfallversicherungsschutz auch dann zu bejahen, wenn der Arbeitssuchende beweisen kann, dass sich der Unfall bei der (selbständigen) Arbeitssuche ereignete. Auch in diesen Fällen hat der Betreffende im Sinne des § 176 Abs 1 Z 8 ASVG "auf Veranlassung des Arbeitsmarktservice" eine Arbeitsstelle aufgesucht.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 420/02s
    Entscheidungstext OGH 18.02.2003 10 ObS 420/02s
    Veröff: SZ 2003/14
  • 10 ObS 25/11s
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 10 ObS 25/11s
    Auch; Beisatz: Aber: Dieser Unfallversicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Bemühungen zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, weil für den Arbeitslosen nach dem AlVG weiterhin keine Verpflichtung besteht, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. (T1); Veröff: SZ 2011/39
  • 10 ObS 85/12s
    Entscheidungstext OGH 02.10.2012 10 ObS 85/12s
    Vgl aber; Beisatz: Das Bestehen einer Sanktionsmöglichkeit iSd §§ 9, 10 AlVG ist als ausschlaggebendes Moment für das Bestehen des Unfallversicherungsschutzes gemäß § 176 Abs 1 Z 8 ASVG anzusehen. Da aber die Rechtmäßigkeit der Verhängung einer Sanktion erst im Nachhinein beurteilt wird, kommt es für das Bestehen des Unfallversicherungsschutzes darauf an, ob der Arbeitslose im konkreten Fall vom AMS unter Sanktionsandrohung verpflichtet wurde, sich um eine konkrete Stelle zu bewerben bzw eine bestimmte Zahl an Bewerbungen nachzuweisen (und nicht darauf, ob die Weigerung des Arbeitslosen tatsächlich sanktionierbar wäre). (T2)
    Beisatz: Hier: Abholen einer Stellenliste beim AMS ohne eine diesbezügliche Aufforderung. (T3); Veröff: SZ 2012/99
  • 10 ObS 56/13b
    Entscheidungstext OGH 25.06.2013 10 ObS 56/13b
    Vgl aber; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117316

Im RIS seit

20.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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