RS OGH 2003/2/19 13Os3/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.2003
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Norm

StGB §1
StGB §61
StPO §363a
B-VG Art140 Abs7

Rechtssatz

Wurde eine im Nachhinein vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erkannte Norm angewendet, ergibt sich die Rechtslage aus Art 140 Abs 7 B-VG. Soweit nach dieser Bestimmung ein Gesetz im Entscheidungszeitpunkt mangels Einleitung eines Normprüfungsverfahrens anzuwenden war, ist die Entscheidung als Ausfluss materieller Rechtskraft wirksam (rechtsstaatliches Prinzip). Anders, wenn in einem Urteil des EGMR eine Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch die konkrete Entscheidung oder Verfügung des Strafgerichtes festgestellt wird. Dann hat der Oberste Gerichtshof nach Maßgabe der §§ 363a ff StPO dieses Strafverfahren zu erneuern. Eine über den Fall des § 363a Abs 1 StPO hinausgehende Erneuerungsmöglichkeit sieht das Gesetz allerdings nicht vor (Art 18 Abs 1 B-VG), womit der Oberste Gerichtshof in nicht von einer derartigen Entscheidung des EGMR betroffenen Fällen eine Erneuerung gemäß § 363a Abs 1 StPO mangels planwidriger Lücke des Strafverfahrensrechtes nicht vornehmen darf.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117468

Dokumentnummer

JJR_20030219_OGH0002_0130OS00003_0300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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