Norm
StPO §260 Abs1 Z1Rechtssatz
Was die Abgrenzung zwischen Verfahrens- und Mängelrüge, also zwischen dem Schuldspruch (§§ 260 Abs 1 Z 1, 270 Abs 2 Z 4 StPO) und dazu getroffenen Feststellungen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO; "welche Tatsachen als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen" wurden) anlangt, so verlangt § 260 Abs 1 Z 1 StPO einerseits die Abgrenzung historischer Sachverhalte zueinander, um eine Mehrfachverurteilung hintanzuhalten, andererseits die Bezeichnung (nur) jener als verwirklicht angesehenen entscheidenden Tatsachen, auf welche die gesetzliche Deliktsbeschreibung der strafbaren Handlung (oder - im Fall von Idealkonkurrenz - der strafbaren Handlungen) abstellt, welcher das so bezeichnete historische Geschehen nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO subsumiert wurde. Einer hinreichenden Individualisierung der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Taten entgegenstehende Undeutlichkeiten sind aus Z 3 anfechtbar, die undeutliche Feststellung entscheidender Tatsachen aus Z 5 erster Fall. Entscheidend im Sinne der Z 5, 5a, 9 und 10 hinwieder sind nur jene Tatumstände, welche den Ausschlag dafür geben, ob und welche strafbaren Handlungen "durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen, deren der Angeklagte schuldig befunden worden ist, begründet" werden (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117435Im RIS seit
21.03.2003Zuletzt aktualisiert am
16.02.2021