- 13 Os 23/03
- 11 Os 21/03
Vgl auch; Beisatz: Ein Widerspruch liegt vor, wenn die festgestellte Tatsache mit den dazu angestellten Erwägungen nach Denkgesetzen oder allgemeiner Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen ist. Der Hinweis auf Beweisergebnisse, die allenfalls gegen die getroffene Feststellung sprechen, ist dagegen unter dem Aspekt der Z 5 dritter Fall unbeachtlich. (T1)
- 13 Os 105/03
Vgl auch
- 13 Os 149/03
Auch
- 13 Os 14/04
Auch; Beisatz: Ein Widerspruch zwischen Urteilstenor (Urteilsspruch, Urteilssatz) und Entscheidungsgründen kann nur dann einen formellen Nichtigkeitsgrund ? nämlich § 281 Abs 1 Z 3 oder Z 5 dritter Fall StPO - bedeuten, wenn er Tatsachen betrifft, also auf der Sachverhaltsebene liegt. (T2)
Beisatz: Weist ein Urteil in Hinsicht auf die durch das Verhalten des Angeklagten begründete strafbare Handlung einen Widerspruch zwischen Tenor und Gründen auf, weil das Erkenntnis über die Schuldfrage (§§ 270 Abs 2 Z 4, 260 Abs 1 Z 2 StPO) eine andere strafbare Handlung bezeichnet als jene, die der rechtlichen Beurteilung in den Gründen (
§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) zufolge verwirklicht wurde, kommt der materielle Nichtigkeitsgrund nach
§ 281 Abs 1 Z 10 StPO in Betracht. Dessen Bezugspunkte sind der Ausspruch darüber, welche strafbare Handlung durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen begründet wird (
§ 260 Abs 1 Z 2 StPO), und die Feststellungen in den Entscheidungsgründen (
§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) des Urteils. (T3)
- 15 Os 27/04
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Ein Widerspruch liegt vor, wenn die festgestellte Tatsache mit den dazu angestellten Erwägungen nach Denkgesetzen nicht in Einklang zu bringen ist. (T4)
- 14 Os 56/04
Vgl auch
- 13 Os 178/03
Auch
- 13 Os 113/04
Auch; Beis wie T1 nur: Ein Widerspruch liegt vor, wenn die festgestellte Tatsache mit den dazu angestellten Erwägungen nach Denkgesetzen oder allgemeiner Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen ist. (T5)
- 13 Os 142/04
Auch
- 11 Os 67/05w
Vgl
- 13 Os 85/05g
Vgl auch
- 13 Os 113/05z
Auch
- 13 Os 14/06t
Auch
- 13 Os 12/06y
Auch; nur: Ein Urteil ist nach § 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO nichtig, wenn man davon sprechen kann, dass die aus Erkenntnis (§ 270 Abs 2 Z 4 (§ 260 Abs 1 Z 1) StPO) und Entscheidungsgründen (
§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) gebildete Summe der im Urteil genannten entscheidenden Tatsachen mit sich selbst im Widerspruch steht. Ein Widerspruch liegt nicht vor, wenn nach Maßgabe von Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen auch andere als die gezogenen Schlüsse zulässig sind. (T6)
Beisatz: Erwähnung oder Nichterwähnung einer Gesetzesstelle im Erkenntnis (hier:
§ 2 StGB) haben damit nichts zu tun (vgl
§ 260 Abs 1 Z4 StPO, dessen Einhaltung aus Z 3 unbeachtlich ist [§ 260 Abs 1 Z 3 letzter Teilsatz StPO]). Auch eine verfehlte rechtliche Beurteilung in den Entscheidungsgründen ist unbeachtlich, wenn nur im Ergebnis der zutreffende rechtliche Schluss gezogen wurde (§§ 259, 260 Abs 1 Z 2 StPO; WK-StPO § 281 Rz 413 f). (T7)
- 14 Os 20/06g
Auch; Beis wie T1 nur: Der Hinweis auf Beweisergebnisse, die allenfalls gegen die getroffene Feststellung sprechen, ist unter dem Aspekt der Z 5 dritter Fall unbeachtlich. (T8)
Beisatz: Widersprüche innerhalb des Erkenntnisses (
§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) haben damit nichts zu tun. (T9)
- 13 Os 72/06x
Vgl auch; Beis wie T8
- 14 Os 147/06h
Auch; Beisatz: Widersprüchlichkeit im Sinn der Z 5 dritter Fall des
§ 281 Abs 1 StPO liegt nur dann vor, wenn Aussprüche über entscheidende Tatsachen unter Einbeziehung von Erfahrungswerten als zueinander im Widerspruch stehend, somit als nach den Denkgesetzen unvereinbar zu bewerten sind (WK-StPO § 281 Rz 439). (T10)
- 13 Os 144/06k
Auch; Beis wie T10
- 11 Os 2/07i
Auch; Beis ähnlich wie T10
- 11 Os 13/07g
Vgl auch; Beis ähnlich wie T10
- 13 Os 65/07v
Auch
- 11 Os 92/07z
Vgl auch
- 13 Os 52/07g
Vgl auch
- 11 Os 44/07s
Vgl auch; Beisatz: Hier: Widerspruch zwischen Feststellungen in den Urteilsgründen und deren Referat im Erkenntnis verneint. (T11)
- 13 Os 4/08z
Auch; Beisatz: Nichtigkeit nach der Z 5 dritter Fall liegt (unter anderem) vor, wenn Aussprüche über entscheidende Tatsachen nach den Denkgesetzen und grundlegender Lebenserfahrung nicht miteinander in Einklang zu bringen sind oder wenn die festgestellte Tatsache zu den dazu angestellten Erwägungen im Widerspruch steht (WK-StPO § 281 Rz 439). (T12)
- 14 Os 170/07t
nur: Ein Urteil ist nach § 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO nichtig, wenn man davon sprechen kann, dass der "Ausspruch des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen (§ 270 Abs 2 Z 4 und 5)" - mit anderen Worten die aus Erkenntnis (§ 270 Abs 2 Z 4 (§ 260 Abs 1 Z 1) StPO) und Entscheidungsgründen (
§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) gebildete Summe der im Urteil genannten entscheidenden Tatsachen - mit sich selbst im Widerspruch steht. Abweichungen des Erkenntnisses zwar nicht in Hinsicht auf entscheidende Tatsachen, wohl aber mit Bezug auf sonstige Individualisierungsmerkmale sind hingegen Gegenstand der Z 3 des
§ 281 Abs 1 StPO. (T13)
- 13 Os 36/08f
Auch; Beis wie T11
- 13 Os 78/08g
Vgl; Beisatz: Widersprüchlich sind zwei Aussagen, wenn sie nach den Denkgesetzen nicht nebeneinander bestehen können. (T14)
- 13 Os 90/08x
Vgl auch
- 11 Os 122/08p
Auch; Beisatz: Mit sich in Widerspruch (Z 5 dritter Fall) ist ein Urteil, wenn das Gericht entscheidende Tatsachen als nebeneinander bestehend feststellt, die einander nach den Gesetzen logischen Denkens ausschließen oder nicht nebeneinander bestehen können. (T15)
Beis ähnlich wie T8
- 11 Os 119/08x
Vgl; Beis wie T8
- 14 Os 126/09z
Vgl auch
- 13 Os 97/09b
Auch; Beisatz: Ein nichtigkeitsrelevanter Widerspruch kann sich bloß aus dem Urteilsinhalt selbst, nicht aus dessen Vergleich mit den Verfahrensergebnissen ergeben (WK-StPO § 281 Rz 439). (T16)
- 14 Os 113/09p
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Eine Gesamtschau der Urteilsausfertigung kann dem Obersten Gerichtshof die Möglichkeit geben, einen Widerspruch klarstellend aufzulösen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 437, 440). (T17)
- 13 Os 224/10v
Entscheidungstext OGH 08.04.2010 13 Os 224/10v
Auch; Beisatz: Im Sinn der Z 5 dritter Fall können die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen (
§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) und deren Referat im Erkenntnis (
§ 260 Abs 1 Z 1 StPO), die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen, die zu den getroffenen Feststellungen über entscheidende Tatsachen angestellten Erwägungen sowie die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen und die dazu angestellten Erwägungen zueinander im Widerspruch stehen. (T18)
- 14 Os 10/10t
Entscheidungstext OGH 13.04.2010 14 Os 10/10t
Vgl; Beis wie T14
- 15 Os 64/10s
Vgl auch; Beisatz: Hier: Widerspruch bejaht. (T19)
- 11 Os 155/10v
Auch; Beis wie T14; Beis wie T18
- 13 Os 18/11p
Vgl; Beisatz: Das Referat der entscheidenden Tatsachen im Erkenntnis (
§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) ist dann nichtig aus Z 3, wenn es die Tat nicht hinreichend individualisiert oder die ihm ? in Bezug auf die rechtsrichtige Subsumtion - zukommende Ordnungsfunktion nicht erfüllt. (T20)
- 12 Os 24/11p
Auch; Beis wie T15
- 15 Os 28/12z
Entscheidungstext OGH 28.03.2012 15 Os 28/12z
Vgl auch; Auch Beis wie T1; Beis wie T4
- 17 Os 4/12k
Entscheidungstext OGH 18.06.2012 17 Os 4/12k
Beis wie T16
- 12 Os 52/12g
Entscheidungstext OGH 26.06.2012 12 Os 52/12g
nur: Nach § 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO ist ein Urteil nichtig, wenn man davon sprechen kann, dass der Ausspruch des Gerichtshofs über entscheidende Tatsachen mit sich selbst in Widerspruch steht. (T21)
- 12 Os 44/12f
Entscheidungstext OGH 15.05.2012 12 Os 44/12f
Auch
- 13 Os 86/12i
Entscheidungstext OGH 18.10.2012 13 Os 86/12i
Vgl auch
- 11 Os 157/12s
Entscheidungstext OGH 15.01.2013 11 Os 157/12s
Auch; nur T6
- 15 Os 141/13v
Entscheidungstext OGH 13.11.2013 15 Os 141/13v
Vgl auch
- 15 Os 10/14f
Entscheidungstext OGH 19.03.2014 15 Os 10/14f
Auch; Beis wie T8
- 14 Os 30/14i
Entscheidungstext OGH 12.08.2014 14 Os 30/14i
Auch
- 14 Os 87/14x
Entscheidungstext OGH 28.10.2014 14 Os 87/14x
Auch; Beis wie T8; Beis wie T16
- 15 Os 63/15a
Entscheidungstext OGH 22.07.2015 15 Os 63/15a
Auch; Beis wie T14; Beis wie T15
- 11 Os 92/15m
Entscheidungstext OGH 11.08.2015 11 Os 92/15m
Vgl; Beis wie T15
- 14 Os 59/15f
Entscheidungstext OGH 17.11.2015 14 Os 59/15f
Auch
- 13 Os 82/15f
Auch; Beis wie T2
- 15 Os 10/16h
Entscheidungstext OGH 14.03.2016 15 Os 10/16h
Auch
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