RS OGH 2003/2/24 1Ob302/02x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2003
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Norm

ABGB §1165
ZPO §40
ZPO §41 B1

Rechtssatz

Die Kosten eines Sachverständigengutachtens über rechtlich bedeutsame Tatfragen können dann mit gesonderter Klage - und nicht nur als "vorprozessuale Kosten" in einem Rechtsstreit über den Hauptanspruch - geltend gemacht werden, wenn das Gutachten nicht in erster Linie einer (späteren) Prozessführung, sondern dazu dient, dem Auftraggeber eine Grundlage zur Ermittlung seiner Ansprüche beziehungsweise seiner Rechtsposition zu verschaffen, obwohl noch gar nicht feststeht, ob es zu einem Rechtsstreit überhaupt kommen werde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117340

Dokumentnummer

JJR_20030224_OGH0002_0010OB00302_02X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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