Norm
ABGB §1165Rechtssatz
Die Kosten eines Sachverständigengutachtens über rechtlich bedeutsame Tatfragen können dann mit gesonderter Klage - und nicht nur als "vorprozessuale Kosten" in einem Rechtsstreit über den Hauptanspruch - geltend gemacht werden, wenn das Gutachten nicht in erster Linie einer (späteren) Prozessführung, sondern dazu dient, dem Auftraggeber eine Grundlage zur Ermittlung seiner Ansprüche beziehungsweise seiner Rechtsposition zu verschaffen, obwohl noch gar nicht feststeht, ob es zu einem Rechtsstreit überhaupt kommen werde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117340Dokumentnummer
JJR_20030224_OGH0002_0010OB00302_02X0000_001