Norm
ZPO §502 Abs1 DbRechtssatz
Bestätigte das Berufungsgericht das Ersturteil in einzelnen Aussprüchen als Teilurteil und ließ es die ordentliche Revision gegen dieses mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zu, ist eine solche Entscheidung jedoch mit außerordentlicher Revision bekämpfbar, so darf es den Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen die Aufhebung des restlichen Teils des Ersturteils mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage entgegen § 519 Abs 2 iVm § 502 Abs 1 ZPO nicht bloß deshalb zulassen, weil es einen Gleichklang der Entscheidungen über die außerordentliche Revision und die den Aufhebungsbeschluss tragende Rechtsansicht anstrebt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117453Dokumentnummer
JJR_20030224_OGH0002_0010OB00006_03V0000_001