Norm
EO §211 Abs5Rechtssatz
Hat der Höchstbetragshypothekargläubiger durch Vorlage einer - keinen Widerspruch des Verpflichteten ausweisenden - Saldomitteilung (Saldoabschlusses) behauptet, der Verpflichtete habe diesem ihm mitgeteilten Saldo nicht widersprochen, ist es dann Sache des Verpflichteten oder nachfolgender Gläubiger, mit Widerspruch gemäß § 213 Abs 1 EO geltend zu machen, dass das Vorbringen des anmeldenden Gläubigers nicht zutrifft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117429Dokumentnummer
JJR_20030226_OGH0002_0030OB00027_02W0000_002