Norm
EO §211 Abs5Rechtssatz
Dass die Saldomitteilung vom Verpflichteten unwidersprochen geblieben ist, lässt sich vom Gläubiger nicht urkundlich nachweisen. Um die vom Gesetzgeber offensichtlich beabsichtigte Erleichterung des Forderungsnachweises nicht zunichte zu machen, muss daher die Behauptung, die Saldomitteilung sei dem Verpflichteten zugegangen und von ihm unwidersprochen geblieben, genügen. Ist der Forderungsanmeldung eine - keinen Widerspruch des Verpflichteten ausweisenden - Saldomitteilung an den Verpflichteten angeschlossen, so entspricht dies noch den gesetzlichen Anforderungen, wenngleich es wünschenswert ist, dass Anmeldungen durch Höchstbetragspfandgläubiger, die von dieser Erleichterung Gebrauch machen, eine entsprechend ausdrückliche deutliche Behauptung enthalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117428Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008