Norm
ABGB §1175 HRechtssatz
Aus dem Umstand, dass gegen eine GesbR selbst kein Exekutionstitel ergehen konnte, weil sie nicht parteifähig ist, folgt keineswegs, dass ein gegen die Gesellschafter erwirkter Exekutionstitel nach Umwandlung der GesbR in eine OHG nicht mehr gegen diese Gesellschafter, sondern ausschließlich gegen diese Handelsgesellschaft vollstreckbar wäre. Die Exekution gegen eine OHG ist nicht zulässig, wenn der Exekutionstitel gegen eine Einzelperson lautet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117507Dokumentnummer
JJR_20030226_OGH0002_0030OB00167_02H0000_001