TE Vwgh Erkenntnis 2004/11/23 2000/15/0173

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Veröffentlicht am 23.11.2004
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Index

L37036 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Steiermark;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
30/02 Finanzausgleich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
FAG 1997 §14 Abs1 Z9;
FAG 1997 §15 Abs3 Z1;
LustbarkeitsabgabeG Stmk §1 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde des Dr. Helmut Fetz, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, Hauptplatz 11, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des H in L, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. September 2000, GZ 7 - 487 - 23/00 - 1, betreffend eine kommunale Lustbarkeitsabgabe (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde L, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 sowie der Stadtgemeinde L als mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Horst L betrieb ab August 1997 im Gemeindegebiet der mitbeteiligten Stadtgemeinde ein Kinocenter. Der Beschwerdeführer ist Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Horst L, der mit Beschluss des Landesgerichtes L vom 4. Juli 2000 eröffnet wurde.

Mit Schreiben vom 21. Juli 1999 forderte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde Horst L auf, Abgabenerklärungen für die Zeiträume ab 4. Juni 1999 einzureichen.

In der Folge übermittelte Horst L Abgabenerklärungen, und zwar am 9. Juni 1999 für den Zeitraum 1. bis 3. Juni 1999 und am 10. August 1999 für die Zeiträume 4. bis 30. Juni 1999 sowie 1. bis 31. Juli 1999.

Mit Bescheiden vom 11. August 1999 wurde die Lustbarkeitsabgabe für die Zeiträume 1. Juni bis 30. Juni 1999 in der Höhe von S 26.080,-- (zuzüglich Verspätungszuschlag) sowie 1. Juli bis 31. Juli 1999 in der Höhe von S 29.971,-- (zuzüglich Verspätungszuschlag) festgesetzt. Begründend wurde durch den Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde ausgeführt, Horst L habe über diese Zeiträume unvollständige Abgabenerklärungen vorgelegt, weil in diesen das Einspielergebnis und die Besucherzahl ausgewiesen worden sei, nicht jedoch der sich auf Grund der Bemessungsgrundlage ergebende Abgabenbetrag. Die Bemessungsgrundlage sei in der von Horst L offen gelegten Höhe angesetzt worden. Der Verspätungszuschlag sei festgesetzt worden, weil der Abgabepflichtige seit Betriebseröffnung wiederholt verspätet Abgabenerklärungen eingebracht habe.

Horst L erhob Berufungen, in welchen er ausführte, er sei in weitem Umkreis der einzige Kinobetreiber, von dem eine Lustbarkeitsabgabe eingehoben werde. Durch die Einhebung der Lustbarkeitsabgabe durch die mitbeteiligte Stadtgemeinde werde ein gesetzwidriges, ein verfassungswidriges und ein den EU-Vorschriften widersprechendes Ergebnis erzielt. Um diesen Sachverhalt vorbringen zu können, sei er verhalten gewesen, zwar die Abgabenerklärungen einzureichen, die sich der Höhe nach ergebende Steuer aber mit Null zu erklären. Die Vorschreibung eines 10 %igen Verspätungszuschlages sei nicht rechtmäßig.

Mit Bescheid vom 24. Mai 2000 wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde die Berufungen als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, die Abgabenerklärungen seien jeweils mehrere Wochen verspätet eingereicht worden. Lediglich die Erklärungen über die Zeiträume 1. bis 3. Juni 1999 und 23. bis 31. Juli 1999 seien fristgerecht eingebracht worden. Die Erklärungen für die Zeiträume zwischen 4. Juni und 22. Juli 1999 seien erst am 10. August 1999, somit teilweise um mehrere Wochen verspätet, eingebracht worden. Der Verspätungszuschlag sei entsprechend der auf diese Zeiträume entfallenden Lustbarkeitsabgabe festgesetzt worden. Der Abgabepflichtige habe seit Betriebseröffnung im August 1997 wiederholt Abgabenerklärungen verspätet eingebracht, weswegen der Verspätungszuschlag im Ausmaß von 10 % festzusetzen gewesen sei. Die von Horst L behauptete Gesetzes-, Verfassungs- und EU-Widrigkeit sei keinesfalls erwiesen, sodass die für die Erhebung dieser Abgabe geltende Verordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde zu vollziehen sei.

Der Beschwerdeführer erhob Vorstellung, in welcher er im Wesentlichen seine Berufungsvorbringen wiederholte und ergänzend ausführte, er werde nur deswegen mit Lustbarkeitsabgabe belastet, weil er nicht die Möglichkeit habe, von der in § 3 Z 11 der Lustbarkeitsabgabenverordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde normierten Befreiung für Veranstaltungen, bei denen die mitbeteiligte Stadtgemeinde als Veranstalter oder Unternehmer auftrete, Gebrauch zu machen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung keine Folge gegeben. Die belangte Behörde führte aus, gemäß § 8 Abs. 5 F-VG 1948 iVm § 14 Abs. 1 Z 9 FAG 1997 könne die Landesgesetzgebung Gemeinden ermächtigen, Lustbarkeitsabgaben, welche ausschließliche Gemeindeabgaben ohne Zweckwidmung des Ertrages seien, zu erheben. Mit dem Lustbarkeitsabgabegesetz 1950, LGBl. Nr. 37/1950, habe der Landesgesetzgeber die steirischen Gemeinden ermächtigt, eine Lustbarkeitsabgabe einzuheben. Der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde habe den Entschluss gefasst, die Lustbarkeitsabgabe für Vorführungen von Laufbildern in Höhe von 5 % des Preises oder Entgelts (ausschließlich der Abgabe und der Umsatzsteuer) festzusetzen. Diese Verordnung sei ordnungsgemäß kundgemacht worden.

Horst L mache ausschließlich eine Rechtswidrigkeit der Berufungsentscheidung wegen Anwendung eines für verfassungswidrig erachteten Gesetzes bzw. einer für gesetzwidrig erachteten Gemeindeverordnung geltend, nicht aber eine bei der bescheidmäßigen Konkretisierung dieser generellen Normen unterlaufene Rechtswidrigkeit des Bürgermeisters zu Unrecht nicht wahrgenommen zu haben. Auch die belangte Behörde könne nicht finden, dass die "gemeindlichen" Abgabenbehörden zu einer unrichtigen Beurteilung gelangt seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer rügt die Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG durch die Vorstellungsbehörde. Unbestritten ist, dass die belangte Behörde nicht meritorisch entschieden hat. Durch die Anführung des § 66 Abs. 4 AVG im Spruch des angefochtenen Bescheides allein kann der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt sein.

Hinsichtlich der in der Beschwerde im Zusammenhang mit der Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Z 11 der Lustbarkeitsabgabeordnung der mitbeteiligten Stadtgemeinde vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken wird auf das unter der hg. Zl. 2000/15/0148 ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, mit dem eine weitere Beschwerde desselben Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen wurde, verwiesen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 23. November 2004

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000150173.X00

Im RIS seit

19.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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