Norm
ABGB §364 Abs2 B1Rechtssatz
Die Wendung "unmittelbare Zuleitung" im letzten Satz des § 364 Abs 2 ABGB ist nicht ausschließlich zielbezogen zu sehen. Auch wer eine Anlage errichtet, aus der unter bestimmten Voraussetzungen Wasser auf das Nachbargrundstück strömt, kann sich nicht auf Ortsüblichkeit berufen (Ablehnung des von Kerschner [RdU 1996, 146] und Hofmann [RdU 2002,76] vertretenen Erfordernisses "finalen zielgesteuerten Verhaltens").
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117337Im RIS seit
30.03.2003Zuletzt aktualisiert am
23.06.2021