Norm
AußStrG §14 C2d5Rechtssatz
Die Frage, ob anstelle des zum Sachwalter bestellten Rechtsanwalts (§ 281 Abs 3 ABGB) eine der Betroffenen nahestehende Person (§ 281 Abs 1 ABGB), nämlich ihre Schwester, zu bestellen gewesen wäre, ist regelmäßig von den besonderen Umständen des Einzelfalls, insbesondere den Bedürfnissen der Betroffenen sowie der Art der zu erledigenden Angelegenheiten abhängig. Bei der Beurteilung, ob Angelegenheiten zu besorgen sind, für die vorwiegend Rechtskenntnisse erforderlich sind, kommt dem Gericht stets ein Ermessensspielraum zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117452Im RIS seit
30.03.2003Zuletzt aktualisiert am
23.06.2022