Norm
StPO §340 Abs2Rechtssatz
Darin, dass der Vorsitzende mit der Verkündung des Schuldspruches begonnen hatte, jedoch bereits nach wenigen Sekunden (keineswegs erst nach Verkündung des kompletten Schuldspruches) auf den Irrtum aufmerksam wurde und den Obmann der Geschworenen um die Mitteilung des Wahrspruches ersucht hat, die sodann auch geschah, bevor die gesamte Urteilsverkündung folgte, lag keine dem Angeklagten allenfalls nachteilige (§ 345 Abs 3 StPO) Formverletzung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117392Dokumentnummer
JJR_20030306_OGH0002_0150OS00019_0300000_001