RS OGH 2003/3/6 15Os19/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.2003
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Norm

StPO §340 Abs2
StPO §345 Abs1 Z4
StPO §345 Abs3

Rechtssatz

Darin, dass der Vorsitzende mit der Verkündung des Schuldspruches begonnen hatte, jedoch bereits nach wenigen Sekunden (keineswegs erst nach Verkündung des kompletten Schuldspruches) auf den Irrtum aufmerksam wurde und den Obmann der Geschworenen um die Mitteilung des Wahrspruches ersucht hat, die sodann auch geschah, bevor die gesamte Urteilsverkündung folgte, lag keine dem Angeklagten allenfalls nachteilige (§ 345 Abs 3 StPO) Formverletzung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117392

Dokumentnummer

JJR_20030306_OGH0002_0150OS00019_0300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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