RS OGH 2003/3/10 16Ok20/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.2003
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Norm

AktG §15
KartG 1988 §41 Abs3

Rechtssatz

Der Staat ist im Rahmen seiner verschiedenen Beteiligungen dann als Konzern iSd § 41 Abs 3 KartG iVm § 15 Abs 1 KartG anzusehen, wenn bereits eine einheitliche Leitung (§ 15 Abs 1 AktG) besteht, oder wenn bei einer beherrschenden gesellschaftsrechtlichen Beteiligung gesetzliche organisationsrechtliche Bestimmungen und sonstige gesetzliche Vorgaben der Festlegung einer einheitlichen Geschäftspolitik nicht entgegenstehen bzw durch diese schon vorgegeben ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Zusammenschluss Bahn/Postbus

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117539

Dokumentnummer

JJR_20030310_OGH0002_0160OK00020_0200000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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