Norm
AktG §15Rechtssatz
Der Staat ist im Rahmen seiner verschiedenen Beteiligungen dann als Konzern iSd § 41 Abs 3 KartG iVm § 15 Abs 1 KartG anzusehen, wenn bereits eine einheitliche Leitung (§ 15 Abs 1 AktG) besteht, oder wenn bei einer beherrschenden gesellschaftsrechtlichen Beteiligung gesetzliche organisationsrechtliche Bestimmungen und sonstige gesetzliche Vorgaben der Festlegung einer einheitlichen Geschäftspolitik nicht entgegenstehen bzw durch diese schon vorgegeben ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Zusammenschluss Bahn/PostbusEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117539Dokumentnummer
JJR_20030310_OGH0002_0160OK00020_0200000_005