RS OGH 2003/3/10 16Ok1/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.2003
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Norm

KartG 1988 §43
KO §7 Abs1

Rechtssatz

Das nach § 43 KartG anzuwendende AußStrG kennt in der Regel keine Unterbrechung und kein Ruhen des Verfahrens (16 Ok 6/97 = SZ 70/125). Das Kartellrechtsverfahren wird aber durch die Konkurseröffnung ausnahmsweise unterbrochen, wenn vermögensrechtliche Ansprüche des zur Konkursmasse gehörenden Vermögens betroffen sind, die dem Streitverfahren nachgebildet sind. Solche Verfahren dürfen nur gegen den Masseverwalter anhängig gemacht oder fortgesetzt werden (so schon 16 Ok 4/99).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117541

Dokumentnummer

JJR_20030310_OGH0002_0160OK00001_0300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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