Norm
KartG 1988 §82 Z3 litcRechtssatz
Die Rahmengebühr nach § 80 Z 3 und Z 9 KartG ist nach dem Erfolgsprinzip aufzuerlegen; sie ist dann, wenn das Verfahren ohne antragsstattgebende Entscheidung endgültig beendet worden ist (gleichgültig warum - etwa infolge Rückziehung des Antrags oder gemeinsamer Parteienerklärung, dass das Verfahren eingestellt werden möge - nur dem Antragsteller (und zwar gemäß § 83 KartG zur ungeteilten Hand) aufzuerlegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117350Dokumentnummer
JJR_20030310_OGH0002_0160OK00019_0200000_001