Norm
AktG §15Rechtssatz
Beim Konzernbegriff im Rahmen des § 41 Abs 3 KartG kann auch der bloßen Möglichkeit der wirtschaftlichen Einflussnahme Bedeutung zukommen. § 41 Abs 3 KartG iVm § 15 AktG ist dahin zu verstehen, dass neben der einheitlichen Leitung von Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken (§ 15 Abs 1 AktG) und der sonstigen Beherrschung (zweiter Fall des § 15 Abs 2 AktG) der gesellschaftsrechtlichen Beherrschung eines Unternehmens durch ein anderes Unternehmen (erster Fall des § 15 Abs 2 AktG) ein solches Gewicht zukommen kann, dass es gerechtfertigt ist, deren Verhältnis zueinander unabhängig von einer konkreten einheitlichen Leitung als Konzernverhältnis anzusehen. Zwischen 100%igen Tochter- und Enkelgesellschaften und ihrer Muttergesellschaft ist jeweils von einem Konzern im Sinn der "Fiktion" des § 15 Abs 2 AktG iVm § 41 Abs 3 KartG auszugehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Zusammenschluss Bahn/Postbus; ProzentEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117538Dokumentnummer
JJR_20030310_OGH0002_0160OK00020_0200000_004