RS OGH 2003/3/10 16Ok20/02, 16Ok16/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.2003
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Norm

AktG §15
KartG 1988 §41 Abs3

Rechtssatz

Beim Konzernbegriff im Rahmen des § 41 Abs 3 KartG kann auch der bloßen Möglichkeit der wirtschaftlichen Einflussnahme Bedeutung zukommen. § 41 Abs 3 KartG iVm § 15 AktG ist dahin zu verstehen, dass neben der einheitlichen Leitung von Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken (§ 15 Abs 1 AktG) und der sonstigen Beherrschung (zweiter Fall des § 15 Abs 2 AktG) der gesellschaftsrechtlichen Beherrschung eines Unternehmens durch ein anderes Unternehmen (erster Fall des § 15 Abs 2 AktG) ein solches Gewicht zukommen kann, dass es gerechtfertigt ist, deren Verhältnis zueinander unabhängig von einer konkreten einheitlichen Leitung als Konzernverhältnis anzusehen. Zwischen 100%igen Tochter- und Enkelgesellschaften und ihrer Muttergesellschaft ist jeweils von einem Konzern im Sinn der "Fiktion" des § 15 Abs 2 AktG iVm § 41 Abs 3 KartG auszugehen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Zusammenschluss Bahn/Postbus; Prozent

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117538

Dokumentnummer

JJR_20030310_OGH0002_0160OK00020_0200000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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