Norm
KartG 1988 §35Rechtssatz
Ein Monopolist oder ein marktbeherrschendes Unternehmen kann nicht gezwungen werden, jeden von einem Dritten gewünschten Vertrag abzuschließen; er kann vielmehr aus sachlich gerechtfertigten Gründen einen Vertragsabschluss ablehnen. Die Beibringung einer Bankgarantie kann aus Wirtschaftlichkeitserwägungen und Sicherheitserwägungen verlangt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117542Im RIS seit
09.04.2003Zuletzt aktualisiert am
19.03.2018