TE Vwgh Erkenntnis 2004/11/23 2001/06/0129

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Veröffentlicht am 23.11.2004
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des EH und der MH, beide in L und beide vertreten durch Dr. Teja H. Kapsch, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Marburger Kai 47, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 31. Juli 2001, Zl. 03- 12.10 L 193 - 01/1, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. RW, G-Gasse 34, G, und

2. JW, G-Gasse 34, G, und 3. Marktgemeinde L, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde und der darin angefochtene Bescheid gleichen in den wesentlichen Einzelheiten der Beschwerde derselben Beschwerdeführer und jenem angefochtenen Bescheid, die dem hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2004, Zl. 2001/06/0088, zu Grunde liegen. Aus den dort genannten Gründen war auch die vorliegende Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat abzuweisen und den Beschwerdeführern der aus dem Spruch ersichtliche Aufwandersatz aufzuerlegen. Auf das o.a. Erkenntnis vom 21. Oktober 2004 wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Im Übrigen wird auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach Vorschriften wie § 61 Abs. 2 Steiermärkische Bauordnung 1968 dem Nachbarn kein subjektives Recht darauf vermitteln, dass Immissionen, die von seinem Grundstück ausgehen, bei der Erteilung von Widmungs- oder Baubewilligungen zu berücksichtigen seien, (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1995, Zl. 93/06/0094, m.w.N.). Diese Aussage ist im Beschwerdefall auch auf die hier maßgebliche Vorschrift des § 26 des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 59/1995, in der Fassung vor der noch nicht anzuwendenden Novelle LGBl. Nr. 78/2003, zu beziehen.

Wien, am 23. November 2004

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001060129.X00

Im RIS seit

08.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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