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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des EH und der MH, beide in L und beide vertreten durch Dr. Teja H. Kapsch, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Marburger Kai 47, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 31. Juli 2001, Zl. 03- 12.10 L 193 - 01/1, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. RW, G-Gasse 34, G, und
2. JW, G-Gasse 34, G, und 3. Marktgemeinde L, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die vorliegende Beschwerde und der darin angefochtene Bescheid gleichen in den wesentlichen Einzelheiten der Beschwerde derselben Beschwerdeführer und jenem angefochtenen Bescheid, die dem hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2004, Zl. 2001/06/0088, zu Grunde liegen. Aus den dort genannten Gründen war auch die vorliegende Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat abzuweisen und den Beschwerdeführern der aus dem Spruch ersichtliche Aufwandersatz aufzuerlegen. Auf das o.a. Erkenntnis vom 21. Oktober 2004 wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Im Übrigen wird auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach Vorschriften wie § 61 Abs. 2 Steiermärkische Bauordnung 1968 dem Nachbarn kein subjektives Recht darauf vermitteln, dass Immissionen, die von seinem Grundstück ausgehen, bei der Erteilung von Widmungs- oder Baubewilligungen zu berücksichtigen seien, (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1995, Zl. 93/06/0094, m.w.N.). Diese Aussage ist im Beschwerdefall auch auf die hier maßgebliche Vorschrift des § 26 des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 59/1995, in der Fassung vor der noch nicht anzuwendenden Novelle LGBl. Nr. 78/2003, zu beziehen.
Wien, am 23. November 2004
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001060129.X00Im RIS seit
08.03.2005