TE Vfgh Beschluss 2001/3/12 B152/01

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Veröffentlicht am 12.03.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Rechtskraft eines (den ersten Verfahrenshilfeantrag abweisenden) Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes in derselben Rechtssache

Spruch

Der in der Beschwerdesache des V A, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21. Dezember 2000, ..., gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit am 30. Jänner 2001 zur Post gegebenen Antrag begehrte der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21. Dezember 2000, ... Dieser Antrag wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 21. Feber 2001, B152/01-2, mit der Begründung abgewiesen, die Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erschiene offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre.

Mit am 3. März 2001 zur Post gegebenen Antrag begehrt der Einschreiter in derselben Beschwerdesache neuerlich die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Diesem neuerlichen Antrag steht - da keine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - die Rechtskraft des (den ersten Verfahrenshilfeantrag abweisenden) Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 21. Feber 2001, B152/01-2, entgegen; er war daher zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B152.2001

Dokumentnummer

JFT_09989688_01B00152_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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