Norm
ZPO §237Rechtssatz
Rückziehung der Aufkündigung vor Erhebung von Einwendungen unzulässig. Doch erfolgte Rückziehung wird mit Erhebung der Einwendungen wirksam. Eine Rückziehung unter Erklärung des Anspruchsverzichtes ist hier nicht nötig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
verfrühte Rückziehung der AufkündigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2003:RWZ0000077Dokumentnummer
JJR_20030311_LG00003_04000R00349_02Y0000_005