RS OGH 2003/3/11 40R349/02y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.2003
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Norm

ZPO §237

Rechtssatz

Rückziehung der Aufkündigung vor Erhebung von Einwendungen unzulässig. Doch erfolgte Rückziehung wird mit Erhebung der Einwendungen wirksam. Eine Rückziehung unter Erklärung des Anspruchsverzichtes ist hier nicht nötig.

Entscheidungstexte

Schlagworte

verfrühte Rückziehung der Aufkündigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2003:RWZ0000077

Dokumentnummer

JJR_20030311_LG00003_04000R00349_02Y0000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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