Norm
ZPO §237Rechtssatz
Bloße Kenntnisnahme von der Klagsrückziehung ist eine Mitteilung des Gerichtes ohne Rechtskraftwirkungen. Lediglich ein Beschluss, mit dem der Eintritt der Verfahrensbeendigung infolge der Klagsrücknahme festgestellt wird, ist der Rechtskraft fähig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
verfahrensbeendigender Beschluss, VerfahrensbeendigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2003:RWZ0000076Dokumentnummer
JJR_20030311_LG00003_04000R00349_02Y0000_004