RS OGH 2003/3/11 5Ob10/03m, 5Ob175/07g, 5Ob33/10d

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Veröffentlicht am 11.03.2003
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Norm

ABGB §433
GBG §27 Abs2
GBG §27 Abs3 idF GB-Nov 2008

Rechtssatz

Die allgemeine Voraussetzung einer Grundbuchsurkunde besteht gemäß § 27 Abs 2 GBG darin, Ort, Tag, Monat und Jahr "der Ausfertigung der Urkunde" anzuführen. Diese Ausfertigungsdaten können sich im Lichte des § 433 ABGB (der die Angabe des Ortes und der Zeit des Vertragsabschlusses verlangt) bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, nur auf die zeitlich letzte, die Willenseinigung dokumentierende Unterschrift der Vertragsparteien beziehen (hier: Pfandbestellungsurkunde).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117703

Im RIS seit

10.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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