Norm
ABGB §433Rechtssatz
Die allgemeine Voraussetzung einer Grundbuchsurkunde besteht gemäß § 27 Abs 2 GBG darin, Ort, Tag, Monat und Jahr "der Ausfertigung der Urkunde" anzuführen. Diese Ausfertigungsdaten können sich im Lichte des § 433 ABGB (der die Angabe des Ortes und der Zeit des Vertragsabschlusses verlangt) bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, nur auf die zeitlich letzte, die Willenseinigung dokumentierende Unterschrift der Vertragsparteien beziehen (hier: Pfandbestellungsurkunde).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117703Im RIS seit
10.04.2003Zuletzt aktualisiert am
19.07.2010