RS OGH 2003/3/12 13Os10/03, 13Os156/02, 15Os101/03, 15Os134/03, 15Os154/03, 14Os166/03, 13Os1/04, 14

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.2003
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Norm

SMG §28 Abs2 A
SMG §28 Abs3 A
SMG §28 Abs6 A
SMG §28a Abs1
SMG §28a Abs2
SMG §28a Abs4
SMG §28b
SMG §27 Abs1 A
StGB §28 G
StPO §281 Abs1 Z10

Rechtssatz

Angesichts materiellrechtlicher Gleichwertigkeit von Real- und Idealkonkurrenz macht es für die Anzahl begründeter (gleichartiger) Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG keinen Unterschied, ob die jeweils großen Mengen (= Grenzmengen im Sinne des § 28 Abs 6 SMG) tateinheitlich oder tatmehrheitlich in Verkehr gesetzt wurden.

Wurde den Urteilsfeststellungen zufolge vorsätzlich eine Suchtgiftmenge in Verkehr gesetzt, deren Reinsubstanz an Wirkstoff dem Zweifachen oder Mehrfachen der Grenzmenge entspricht, sind dadurch mehrere Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG verwirklicht. Für diese rechtliche Beurteilung ist es gleichgültig, ob die Suchtgiftmenge durch einen Einzelakt oder, wenn der konstatierte Wille des Täters von vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste, sukzessiv in Verkehr gesetzt wurde. In Ansehung einer "Restmenge", womit der nach gedanklichem Abzug der in der Gesamtmenge enthaltenen "großen" Mengen (= Grenzmengen) verbleibende Überrest des in Verkehr gesetzten Suchtgiftes gemeint ist, liegen - gleichermaßen im Fall eines Einzelaktes wie (trotz des beschriebenen Gesamtvorsatzes) im Fall sukzessiven Inverkehrsetzens - ein (oder mehrere) Vergehen nach § 27 Abs 1 sechster oder siebter Fall SMG oder ein im Versuchsstadium gebliebenes weiteres Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG vor. Ob hinsichtlich der Restmenge statt § 27 Abs 1 sechster oder siebter Fall SMG ein solches im Versuchsstadium gebliebenes weiteres Verbrechen anzunehmen ist, hängt fallbezogen davon ab, ob der Täter seinen Entschluss, erneut eine große Menge in Verkehr zu setzen, schon durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 10/03
    Entscheidungstext OGH 12.03.2003 13 Os 10/03
  • 13 Os 156/02
    Entscheidungstext OGH 12.03.2003 13 Os 156/02
  • 15 Os 101/03
    Entscheidungstext OGH 16.10.2003 15 Os 101/03
    nur: Für die rechtliche Beurteilung ist es gleichgültig, ob die Suchtgiftmenge durch einen Einzelakt oder, wenn der konstatierte Wille des Täters von vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste, sukzessiv in Verkehr gesetzt wurde. (T1)
  • 15 Os 134/03
    Entscheidungstext OGH 30.10.2003 15 Os 134/03
    Auch
  • 15 Os 154/03
    Entscheidungstext OGH 04.12.2003 15 Os 154/03
    Auch; nur T1
  • 14 Os 166/03
    Entscheidungstext OGH 27.01.2004 14 Os 166/03
    nur: In Ansehung einer "Restmenge", womit der nach gedanklichem Abzug der in der Gesamtmenge enthaltenen "großen" Mengen (= Grenzmengen) verbleibende Überrest des in Verkehr gesetzten Suchtgiftes gemeint ist, liegen - gleichermaßen im Fall eines Einzelaktes wie (trotz des beschriebenen Gesamtvorsatzes) im Fall sukzessiven Inverkehrsetzens - ein (oder mehrere) Vergehen nach § 27 Abs 1 sechster oder siebter Fall SMG oder ein im Versuchsstadium gebliebenes weiteres Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG vor. Ob hinsichtlich der Restmenge statt § 27 Abs 1 sechster oder siebter Fall SMG ein solches im Versuchsstadium gebliebenes weiteres Verbrechen anzunehmen ist, hängt fallbezogen davon ab, ob der Täter seinen Entschluss, erneut eine große Menge in Verkehr zu setzen, schon durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat. (T2)
  • 13 Os 1/04
    Entscheidungstext OGH 18.02.2004 13 Os 1/04
    nur: Angesichts materiellrechtlicher Gleichwertigkeit von Real- und Idealkonkurrenz macht es für die Anzahl begründeter (gleichartiger) Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG keinen Unterschied, ob die jeweils großen Mengen (= Grenzmengen im Sinne des § 28 Abs 6 SMG) tateinheitlich oder tatmehrheitlich in Verkehr gesetzt wurden.
    Wurde den Urteilsfeststellungen zufolge vorsätzlich eine Suchtgiftmenge in Verkehr gesetzt, deren Reinsubstanz an Wirkstoff dem Zweifachen oder Mehrfachen der Grenzmenge entspricht, sind dadurch mehrere Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG verwirklicht. Für diese rechtliche Beurteilung ist es gleichgültig, ob die Suchtgiftmenge durch einen Einzelakt oder, wenn der konstatierte Wille des Täters von vornherein die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt mitumfasste, sukzessiv in Verkehr gesetzt wurde. (T3)
  • 14 Os 29/04
    Entscheidungstext OGH 14.04.2004 14 Os 29/04
    Auch; nur: In Ansehung einer "Restmenge" liegen ein (oder mehrere) Vergehen nach § 27 Abs 1 sechster oder siebter Fall SMG oder ein im Versuchsstadium gebliebenes weiteres Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG vor. Ob hinsichtlich der Restmenge statt § 27 Abs 1 sechster oder siebter Fall SMG ein solches im Versuchsstadium gebliebenes weiteres Verbrechen anzunehmen ist, hängt davon ab, ob der Täter seinen Entschluss, erneut eine große Menge in Verkehr zu setzen, schon durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat. (T4)
  • 13 Os 37/04
    Entscheidungstext OGH 07.04.2004 13 Os 37/04
    Vgl auch; nur: Wurde den Urteilsfeststellungen zufolge vorsätzlich eine Suchtgiftmenge in Verkehr gesetzt, deren Reinsubstanz an Wirkstoff dem Zweifachen oder Mehrfachen der Grenzmenge entspricht, sind dadurch mehrere Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG verwirklicht. (T5)
  • 14 Os 34/04
    Entscheidungstext OGH 05.05.2004 14 Os 34/04
    Auch; nur T4; Beisatz: Als Ausführungshandlung im Sinne des § 28 Abs 2 vierter Fall SMG kommt bei mehraktigem Inverkehrsetzen nur jene Tathandlung in Betracht, bei der der Täter in der Lage und Willens ist, (neuerlich) in Summe die Grenzmenge zu erreichen. (T6)
  • 13 Os 40/04
    Entscheidungstext OGH 19.05.2004 13 Os 40/04
    Vgl auch
  • 13 Os 38/04
    Entscheidungstext OGH 19.05.2004 13 Os 38/04
    Auch; nur T4
  • 13 Os 60/04
    Entscheidungstext OGH 16.06.2004 13 Os 60/04
    nur T2; nur T5; Beis ähnlich wie T6
  • 14 Os 71/04
    Entscheidungstext OGH 13.07.2004 14 Os 71/04
    Vgl auch; nur T2; Beis ähnlich wie T6
  • 14 Os 85/04
    Entscheidungstext OGH 10.08.2004 14 Os 85/04
    Auch; nur T4; Beis ähnlich wie T6
  • 13 Os 83/04
    Entscheidungstext OGH 25.08.2004 13 Os 83/04
    nur T2
  • 11 Os 55/04
    Entscheidungstext OGH 27.07.2004 11 Os 55/04
    Auch
  • 13 Os 123/04
    Entscheidungstext OGH 03.11.2004 13 Os 123/04
    Auch; nur T4
  • 13 Os 135/04
    Entscheidungstext OGH 01.12.2004 13 Os 135/04
    Vgl auch
  • 12 Os 88/04
    Entscheidungstext OGH 16.12.2004 12 Os 88/04
    Auch
  • 15 Os 160/04
    Entscheidungstext OGH 26.01.2005 15 Os 160/04
    Auch; nur T2
  • 14 Os 147/04
    Entscheidungstext OGH 16.02.2004 14 Os 147/04
    nur T3
  • 13 Os 65/05s
    Entscheidungstext OGH 31.08.2005 13 Os 65/05s
    Auch
  • 15 Os 96/06s
    Entscheidungstext OGH 05.10.2006 15 Os 96/06s
    Vgl auch; Beisatz: Wird § 28 Abs 3 erster Fall SMG angenommen, ist stets als entscheidende Tatsache festzustellen, dass es dem Angeklagten darauf ankam, wiederkehrend der Grenzmenge entsprechende Suchtgiftquanten (wenn auch schrittweise) in Verkehr zu setzen, um sich dadurch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Zugleich ist klarzustellen, dass er es bei den zu großen Mengen zusammengefassten Teilakten ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, ein (weiteres) der Grenzmenge entsprechendes Quantum den bestehenden Vorschriften zuwider in Verkehr zu setzen. (T7)
  • 12 Os 118/07f
    Entscheidungstext OGH 18.10.2007 12 Os 118/07f
    Auch
  • 12 Os 48/08p
    Entscheidungstext OGH 15.05.2008 12 Os 48/08p
    Vgl; Beisatz: Vgl zur Rechtslage nach SMG-Novelle 2007 (BGBl I 110/2007). (T8)
    Beisatz: Der Unterschied zwischen § 28a Abs 1 SMG und der Vorgängerbestimmung des § 28 Abs 2 SMG aF liegt darin begründet, dass früher tatbildlich handelte, wer „ein Suchtgift in einer großen Menge (= § 28 Abs 6 SMG aF) in Verkehr setzte, während nunmehr das Tatbild erfüllt, wer „Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge" in Verkehr setzt. Die die Grenzmenge sachlich definierenden Bestimmungen des bisher in Kraft gewesenen § 28 Abs 6 SMG aF und des neu geschaffenen § 28b SMG sind - soweit hier von Interesse - inhaltlich ident. (T9)
    Beisatz: Ein mit Additionsvorsatz erfolgtes mehrfaches In-Verkehr-Setzen kleinerer Suchtgiftquanten ab Überschreiten der Grenzmenge im Sinn des § 28b SMG erfüllt - nach wie vor - den Tatbestand des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 SMG. (T10)
    Beisatz: Sobald die Grenzmenge im Sinn des § 28b SMG durch den sukzessiven Handel mit Suchtgift überschritten wurde, ändert auch ein bloß versuchtes Überlassen einer weiteren (geringen) Menge nichts am bereits erfüllten Tatbestand des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 SMG. Dieses Verbrechen wird dann eben teilweise in der Erscheinungsform des Versuchs (§ 15 StGB) erfüllt. (T11)
  • 12 Os 73/08i
    Entscheidungstext OGH 19.06.2008 12 Os 73/08i
    Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11
  • 13 Os 82/09x
    Entscheidungstext OGH 27.08.2009 13 Os 82/09x
    Auch
  • 12 Os 52/11f
    Entscheidungstext OGH 09.08.2011 12 Os 52/11f
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T10
  • 14 Os 71/11i
    Entscheidungstext OGH 04.10.2011 14 Os 71/11i
    Vgl auch; nur T3 nur: Angesichts materiellrechtlicher Gleichwertigkeit von Real- und Idealkonkurrenz macht es für die Anzahl begründeter (gleichartiger) Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG keinen Unterschied, ob die jeweils großen Mengen (= Grenzmengen im Sinne des § 28 Abs 6 SMG) tateinheitlich oder tatmehrheitlich in Verkehr gesetzt wurden. (T12)
    Beisatz: Hier: § 28a Abs 1 SMG. (T13)
  • 13 Os 2/12m
    Entscheidungstext OGH 08.03.2012 13 Os 2/12m
    Vgl auch
  • 13 Os 50/13x
    Entscheidungstext OGH 02.07.2013 13 Os 50/13x
    Vgl auch
  • 14 Os 109/13f
    Entscheidungstext OGH 27.08.2013 14 Os 109/13f
    Vgl auch
  • 15 Os 174/13x
    Entscheidungstext OGH 19.02.2014 15 Os 174/13x
    Auch
  • 13 Os 83/15b
    Entscheidungstext OGH 19.08.2015 13 Os 83/15b
    Vgl
  • 11 Os 117/15p
    Entscheidungstext OGH 01.12.2015 11 Os 117/15p
    Auch
  • 14 Os 51/16f
    Entscheidungstext OGH 14.09.2016 14 Os 51/16f
    Vgl
  • 14 Os 11/17z
    Entscheidungstext OGH 23.05.2017 14 Os 11/17z
    Auch; Beis wie T11
  • 12 Os 99/17a
    Entscheidungstext OGH 18.01.2018 12 Os 99/17a
    Aber; Beis gegenteilig zu T12; Beisatz: Durch einmaliges Überlassen von Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge jedoch bis zum Erreichen der in § 28a Abs 2 Z 3 gezogenen Grenze kann das Verbrechen nach § 28a Abs 1 SMG nur einmal verwirklicht werden (so schon 12 Os 21/17f; siehe nunmehr RS0131856). (T14)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117463

Im RIS seit

11.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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