Rechtssatz
Wenn auch die neue Regelung der oben wiedergegebenen EinstufungsVO - in Kenntnis der bisherigen Rechtsprechung - erkennen lässt, dass der Verordnungsgeber die Anleitung oder Beaufsichtigung bei der Durchführung solcher Verrichtungen, die nicht in den §§ 1 und 2 angeführt sind, nicht gesondert berücksichtigt wissen wollte (10 ObS 389/98y, 10 ObS 405/98a, 10 ObS 257/00t), so war rechtlich durch den Berufungssenat zu prüfen, ob zugunsten der Klägerin hier eine Subsumption iS der Motivationsgespräche noch möglich ist. Es handelt sich demnach im Ergebnis hier um die Förderung der Durchführung bzw. Vorbeugung der im Einzelnen aufgezählten Hilfs- und Betreuungsverrichtungen dergestalt im alltäglichen Lebensbereich, neben den bewältigbaren Alltags(haushalts)aufgaben im Wohnbereich auch insbesondere betreffend den Mobilitätshilfebereich im weiteren und engeren Sinn (Aktivitäten, wozu die Pflegebedürftige dann selbst deshalb nicht (mehr) bzw. nur in fehlgelenkter Form (Notarztinterventionsrufe auf Grund der psychogen entstehenden Panikattaken und eben zur Vermeidung solcher Vorgangsweisen) in der Lage wäre, sohin die Motivation und Anleitung zum sinnvollen Umgang mit den lebenssituativen Erfordernissen (also im Wesentlichen Gestaltung und auch Verrichtung im Sinne des gemäß §§ 1, 2 EinstV ausgefüllten Tagesablaufes inkl. Mobilitätsbereich ohne Störeffekte bzw. Verhinderung durch die festgestellten Panikattaken).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2003:RW0000586Im RIS seit
07.11.2011Zuletzt aktualisiert am
07.11.2011