RS OGH 2003/3/17 1R37/03a

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Veröffentlicht am 17.03.2003
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Norm

EO §87, §133
FLG §105

Rechtssatz

Es gelten nach § 88 EO für die Bewilligung und den Vollzug der Einverleibung die Bestimmungen des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes mit der Maßgabe, dass die Frist zur Einbringung von Rekursen 14 Tage beträgt. Der Verweis auf die Grundbuchsvorschriften trägt aber auch die Beachtung der Bestimmungen nach dem FlVfGG und NÖ FLG auf. Die Anmerkung der Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens hindert die Exekution bis zur positiven Entscheidung der Agrarbehörde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00129:2003:RKR0000003

Dokumentnummer

JJR_20030317_LG00129_00100R00037_03A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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