Norm
EO §87, §133Rechtssatz
Es gelten nach § 88 EO für die Bewilligung und den Vollzug der Einverleibung die Bestimmungen des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes mit der Maßgabe, dass die Frist zur Einbringung von Rekursen 14 Tage beträgt. Der Verweis auf die Grundbuchsvorschriften trägt aber auch die Beachtung der Bestimmungen nach dem FlVfGG und NÖ FLG auf. Die Anmerkung der Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens hindert die Exekution bis zur positiven Entscheidung der Agrarbehörde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00129:2003:RKR0000003Dokumentnummer
JJR_20030317_LG00129_00100R00037_03A0000_001