Norm
ASGG §67Rechtssatz
Die Klagsrücknahme durch den Versicherten in Sozialrechtsverfahren bedarf in keinem Fall der Zustimmung des Versicherungsträgers (§ 72 Z 2 lit a ASGG). Durch die Zurücknahme der Klage tritt der durch die Klage außer Kraft getretene Bescheid nicht wieder in Kraft und gilt der Antrag des Versicherten soweit als zurückgezogen, als der darüber ergangene Bescheid durch die Klage außer Kraft getreten ist. Für die neuerliche Einbringung einer Klage oder für eine Fortsetzung des anhängig gewesenen Verfahrens fehlt es an der Voraussetzung des § 67 Abs 1 Z 1 ASGG, dass ein Bescheid des Versicherungsträgers über den Anspruch vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117423Dokumentnummer
JJR_20030318_OGH0002_010OBS00050_03F0000_001