Norm
StGB §275Rechtssatz
Der subjektive Tatbestand des § 275 StGB erfordert den (zumindest bedingten) Vorsatz des Täters, die Bevölkerung oder einen großen Personenkreis in Furcht und Unruhe zu versetzen. Es ist keineswegs selbstverständlich, dass ein aufgrund einer Bombendrohung vorgenommener Polizeieinsatz zur Bekanntgabe des Einsatzgrundes oder des Grundes für die Räumung des gefährdeten Bereichs an einen großen Personenkreis führt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117465Dokumentnummer
JJR_20030318_OGH0002_0110OS00022_0300000_001