Norm
ASVG §357 Abs1Rechtssatz
Ungeachtet des gemäß § 357 Abs 1 ASVG in Verbindung mit § 21 AVG für das Verfahren vor den Versicherungsträgern in Leistungssachen geltenden § 8a ZustG bleibt es der Behörde unbenommen, eine Zustellung an einen im Ausland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten vorzunehmen; von den gemäß § 357 Abs 1 ASVG anwendbaren §§ 10 bis 12 AVG wird dies nicht ausgeschlossen.
Da im Verfahren vor dem Versicherungsträger §18 Abs4 AVG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass Ausfertigungen, die mittels elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürfen, schadet es nicht, dass dem Zustellungsbevollmächtigten des Versicherungsnehmers Bescheidkopien übersandt wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117515Dokumentnummer
JJR_20030318_OGH0002_010OBS00087_03X0000_001