RS OGH 2003/3/18 10ObS382/02b, 10ObS132/05t, 10ObS62/06z, 10ObS94/06f, 10ObS123/08y, 10ObS48/10x, 10

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Veröffentlicht am 18.03.2003
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Norm

ASVG §258
ASVG §264 Abs2
B-VG Art89

Rechtssatz

Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000 (SRÄG 2000-BGBl I Nr 92/2000) in § 264 Abs 2 ASVG geänderte Formel zur Ermittlung der Höhe der Witwenpension (Witwerpension) (Berechnung).

Der Zweck der Hinterbliebenenpensionen besteht darin, die ausbleibenden Unterhaltsleistungen des verstorbenen Versicherten zu ersetzen (VfSlg8871). Eine schutzwürdige Vertrauensposition auf Fortbestand der Rechtslage, auf die der Gesetzgeber in dieser Situation hätte Bedacht nehmen müssen, konnte von vornherein nicht entstehen, da die in Betracht kommenden Personen nicht schon während ihrer aktiven Berufstätigkeit den Standard ihrer Lebensführung auf den Bezug einer später anfallenden Witwenpension (Witwerpension) eingerichtet haben (VfSlg14.960).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117422

Im RIS seit

17.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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