Norm
AußStrG idF KindRÄG 2001 §209Rechtssatz
Die durch § 209 AußStrG idF KindRÄG 2001 im Interesse der Geheimhaltung der Vermögensverhältnisse der beteiligten Minderjährigen verfügte Beschränkung der gerichtlichen Auskünfte erstreckt sich auch auf die Akteneinsicht und verdrängt insoweit die Regelungen der Geo. Das damit statuierte ausnahmslose Weitergabeverbot personenbezogener Daten gegenüber Dritten betrifft zwar ausdrücklich nur die Vermögensverhältnisse (minderjähriger) Pflegebefohlener; die dieser Regelung zugrunde liegende Wertung ist aber auch in Sachwalterschaftsverfahren beachtenswert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117566Im RIS seit
18.04.2003Zuletzt aktualisiert am
20.02.2018