RS OGH 2003/3/19 7Ob48/03i, 7Ob69/04d, 9Ob15/07g, 4Ob238/17d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2003
beobachten
merken

Norm

AußStrG idF KindRÄG 2001 §209

Rechtssatz

Die durch § 209 AußStrG idF KindRÄG 2001 im Interesse der Geheimhaltung der Vermögensverhältnisse der beteiligten Minderjährigen verfügte Beschränkung der gerichtlichen Auskünfte erstreckt sich auch auf die Akteneinsicht und verdrängt insoweit die Regelungen der Geo. Das damit statuierte ausnahmslose Weitergabeverbot personenbezogener Daten gegenüber Dritten betrifft zwar ausdrücklich nur die Vermögensverhältnisse (minderjähriger) Pflegebefohlener; die dieser Regelung zugrunde liegende Wertung ist aber auch in Sachwalterschaftsverfahren beachtenswert.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 48/03i
    Entscheidungstext OGH 19.03.2003 7 Ob 48/03i
    Veröff: SZ 2003/22
  • 7 Ob 69/04d
    Entscheidungstext OGH 31.03.2004 7 Ob 69/04d
  • 9 Ob 15/07g
    Entscheidungstext OGH 30.05.2007 9 Ob 15/07g
    Vgl auch; nur: Die dieser Regelung zugrunde liegende Wertung ist aber auch in Sachwalterschaftsverfahren beachtenswert. (T1); Beisatz: Das rechtlicheInteresse muss ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse sein, das über ein bloß wirtschaftliches Interesse oder über ein reines Informationsbedürfnis des Einsichtbegehrenden hinausreicht. (T2)
  • 4 Ob 238/17d
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 4 Ob 238/17d
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117566

Im RIS seit

18.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten