Norm
ABGB §812Rechtssatz
Die in der Konkursordnung nicht eigens geregelte Konkursfähigkeit ist nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Parteifähigkeit zu beurteilen: Wer parteifähig ist, ist grundsätzlich auch konkursfähig.
Dem durch Nachlassabsonderung geschaffenen Sondervermögen (Absonderungsvermögen) ist auch nach Einantwortung Konkursfähigkeit zuzuerkennen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Konkurs; Parteifähigkeit; SeperationsvermögenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117472Dokumentnummer
JJR_20030320_OGH0002_0080OB00244_02V0000_001