Norm
StPO §281 Abs1 Z5 CRechtssatz
Macht der Rechtsmittelwerber Zweifel gegen Feststellungen geltend, meint er seine eigenen Zweifel und führt damit weder einen Begründungsmangel noch einen Feststellungsmangel ins Treffen. Durch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz wird keiner der in § 281 Abs 1 Z 5 StPO bezeichneten Fehler behauptet, der betreffende Nichtigkeitsgrund damit gar nicht geltend gemacht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117561Im RIS seit
23.04.2003Zuletzt aktualisiert am
07.04.2015