RS OGH 2003/3/25 1Ob9/03k, 1Ob50/13d, 1Ob65/14m, 1Ob211/14g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2003
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Norm

ABGB §1304 A1
AHG §6 Abs1

Rechtssatz

Die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz eines vom Kläger investierten Rettungsaufwands kann nicht schon in Gang gesetzt werden, ehe noch der Erfolg oder Misserfolg einer zweckmäßig ergriffenen Rettungsmaßname feststeht (hier: Beschwerde eines Fremden an den Verfassungsgerichtshof im Verfahren auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 9/03k
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 9/03k
    Veröff: SZ 2003/29
  • 1 Ob 50/13d
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 1 Ob 50/13d
    Vgl aber; Beisatz: In Behördenverfahren, die keinen Kostenersatz kennen, stellt bereits die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des im Verfahren einschreitenden Rechtsanwalts einen positiven Schaden dar, der die kurze Verjährungsfrist des § 6 Abs 1 AHG in Gang setzt. Der Anspruch auf Ersatz der zur Abwehr der behauptetermaßen rechtswidrigen Behördenentscheidung oder -verfügung aufgewendeten Verfahrenskosten verjährt dann nicht vor Ablauf eines Jahres nach Kenntnis darüber, ob der aus der bekämpften Entscheidung oder Verfügung drohende Nachteil abgewendet werden konnte. (T1)
  • 1 Ob 65/14m
    Entscheidungstext OGH 24.04.2014 1 Ob 65/14m
    Vgl aber; Beis wie T1
  • 1 Ob 211/14g
    Entscheidungstext OGH 22.01.2015 1 Ob 211/14g
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117586

Im RIS seit

24.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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