Beisatz:
§ 902 Abs 2 ABGB und die entsprechenden Regeln des Europäischen Fristenberechnungsübereinkommens sind auf die Fristen des KBGG, die auf die Vollendung von Lebensmonaten abstellen, nicht anwendbar weshalb der Tag der Geburt mitzurechnen ist (vgl 10 ObS 148/14 SSV-NF 29/59; 10 ObS 160/20g). (T1)
Beisatz: Bei der Frist nach
§ 7 Abs 3 MuKiPassV für die Vornahme der zweiten Mutter-Kind-Pass-Untersuchung handelt es sich um keine Wochenfrist nach der Geburt, auf die
§ 902 Abs 2 ABGB anzuwenden wäre, sondern um eine Altersstufe, in der die Mutter-Kind-Pass-Untersuchung durchgeführt werden muss. Eine Lebenswoche endet deshalb bereits an dem Tag, der nach seiner Benennung dem dem Geburtstag entsprechenden Tag vorangeht. (T2)
Beisatz: Auch wenn der letzte Tag der siebenten Lebenswoche des Kindes auf einen Sonntag fällt, erstreckt sich die für die zweite Mutter-Kind-Pass-Untersuchung vorgesehene Frist des
§ 7 Abs 3 MuKiPassV nach § 903 Satz 3 ABGB noch bis zum darauffolgenden Montag. (T3)