RS OGH 2003/3/25 1Ob9/03k, 10ObS90/20p, 10ObS184/21p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2003
beobachten
merken

Norm

ABGB §902
ABGB §903

Rechtssatz

Der Ablauf einer materiell-rechtlichen Frist des Verwaltungsrechts ist an sich in analoger Anwendung der §§ 902f ABGB zu ermitteln, soweit es an spezifischen verwaltungsrechtlichen Regeln mangelt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 9/03k
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 9/03k
    Veröff: SZ 2003/29
  • 10 ObS 90/20p
    Entscheidungstext OGH 01.09.2020 10 ObS 90/20p
  • 10 ObS 184/21p
    Entscheidungstext OGH 22.02.2022 10 ObS 184/21p
    Beisatz: § 902 Abs 2 ABGB und die entsprechenden Regeln des Europäischen Fristenberechnungsübereinkommens sind auf die Fristen des KBGG, die auf die Vollendung von Lebensmonaten abstellen, nicht anwendbar weshalb der Tag der Geburt mitzurechnen ist (vgl 10 ObS 148/14 SSV-NF 29/59; 10 ObS 160/20g). (T1)
    Beisatz: Bei der Frist nach § 7 Abs 3 MuKiPassV für die Vornahme der zweiten Mutter-Kind-Pass-Untersuchung handelt es sich um keine Wochenfrist nach der Geburt, auf die § 902 Abs 2 ABGB anzuwenden wäre, sondern um eine Altersstufe, in der die Mutter-Kind-Pass-Untersuchung durchgeführt werden muss. Eine Lebenswoche endet deshalb bereits an dem Tag, der nach seiner Benennung dem dem Geburtstag entsprechenden Tag vorangeht. (T2)
    Beisatz: Auch wenn der letzte Tag der siebenten Lebenswoche des Kindes auf einen Sonntag fällt, erstreckt sich die für die zweite Mutter-Kind-Pass-Untersuchung vorgesehene Frist des § 7 Abs 3 MuKiPassV nach § 903 Satz 3 ABGB noch bis zum darauffolgenden Montag. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117587

Im RIS seit

24.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten