RS OGH 2003/3/25 4Ob303/02s, 4Ob45/11p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2003
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Norm

UWG §28a

Rechtssatz

Der Tatbestand des § 28a UWG ist nicht erfüllt, wenn für den durchschnittlich aufmerksamen Adressaten (Unternehmer bzw Unternehmensleiter) klar der Angebotscharakter des Schreibens erkennbar ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 303/02s
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 4 Ob 303/02s
  • 4 Ob 45/11p
    Entscheidungstext OGH 21.06.2011 4 Ob 45/11p
    Vgl; Beisatz: Auch wenn Unternehmer für ihre Geschäftspost ein gewisses Maß an Aufmerksamkeit aufwenden (müssen), bedeutet dies nicht, dass sie Aussendungen auch dann detailliert studieren müssten, wenn diese durch ihre Gestaltung die naheliegende Erwartungshaltung hervorrufen, es wäre nur etwas zu ergänzen und zurückzusenden. (T1); Beisatz: Hier: Formular zur (kostenpflichtigen) Eintragung in ein „Online-Branchenregister“. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117484

Im RIS seit

24.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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