Norm
AHG §1 FRechtssatz
Das Wissen, das einem mit hoheitlichen Aufgaben beliehenen Unternehmen im Zuge der Erfüllung dieser Aufgaben zugekommen ist, ist dem beleihenden Rechtsträger zuzurechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117481Dokumentnummer
JJR_20030325_OGH0002_0010OB00258_02A0000_001