RS OGH 2003/3/25 1Ob258/02a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2003
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Norm

AHG §1 F

Rechtssatz

Das Wissen, das einem mit hoheitlichen Aufgaben beliehenen Unternehmen im Zuge der Erfüllung dieser Aufgaben zugekommen ist, ist dem beleihenden Rechtsträger zuzurechnen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117481

Dokumentnummer

JJR_20030325_OGH0002_0010OB00258_02A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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