Norm
ZPO §530 Abs1 Z7 F7Rechtssatz
Schon benützbare Beweismittel dürfen nicht einem Wiederaufnahmsverfahren vorbehalten werden. Dies gilt auch dann, wenn eine Verdichtung der Beweislage erhofft bzw erwartet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117483Im RIS seit
24.04.2003Zuletzt aktualisiert am
14.08.2018