RS OGH 2003/3/25 1Ob153/02k, 7Ob242/03v, 4Ob281/04h, 9ObA39/11t, 7Ob55/14k (7Ob56/14g), 2Ob176/14t

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Veröffentlicht am 25.03.2003
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Norm

FBG §39
FBG §40
HGB §157
ZPO §1 Ac
ZPO §477 Abs1 Z5 D5
ZPO §494

Rechtssatz

Wird dem Kläger die Auflösung der beklagten Kapitalgesellschaft, sei es nach § 39 FBG, sei es nach § 40 FBG, im Verfahren bekannt, hat er binnen angemessener Frist kundzutun, dass er von der Verfahrensfortsetzung abstehe, widrigenfalls sein Fortsetzungswille unterstellt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117480

Im RIS seit

24.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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