Norm
StPO §312Rechtssatz
Im geschworenengerichtlichen Verfahren ist nicht nach der konkreten Fallgestaltung zu fragen, sondern nur nach dem Vorliegen der gesetzlichen Kriterien des Strafausschließungsgrundes schlechthin (vgl § 313 StPO [" ... nach dem Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgrund ... zu stellen"], wogegen §§ 312, 314 und 316 StPO in Hinsicht auf Schuldfragen ausdrücklich auf Tatsachen und nicht bloß auf die rechtlichen Kriterien abstellen). Zwar bilden - ebenso wie in den Fällen der §§ 314, 316 StPO - in der Hauptverhandlung vorgekommene Tatsachen den Anlass, nicht aber den Inhalt der Fragestellung (WK-StPO §281 Rz 619).
Entscheidungstexte
Schlagworte
ZusatzfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117501Im RIS seit
25.04.2003Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021