Norm
StGB §224Rechtssatz
Die den Anforderungen des § 51 Abs 3 KFG entsprechende und nach dem Verlust der von der Behörde ausgegebenen Kennzeichentafel, welchem Sachverhalt die Beschädigung oder Zerstörung gleichzusetzen ist, am zum Verkehr behördlich zugelassenen Kraftfahrzeug angebrachte private Ersatztafel mit demselben Kennzeichen ist auch dann keine falsche Urkunde (in Beziehung auf eine inländische öffentliche Urkunde), wenn der Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges gar nicht vor hat, die Zuweisung eines anderen Kennzeichens bei der Behörde zu beantragen (§ 51 Abs 2 KFG) und das Fahrzeug mit der Ersatztafel unbefugt über die Wochenfrist des § 51 Abs 3 KFG hinaus auf Straßen mit öffentlichem Verkehr weiterverwendet oder überhaupt erst nach Ablauf dieser Frist verwendet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
KFZ-KennzeichenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2003:RI0000117Dokumentnummer
JJR_20030326_OLG0819_0060BS00065_0300000_001