RS OGH 2003/3/26 13Os35/03 (13Os36/03)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2003
beobachten
merken

Norm

StPO §79 Abs1
StPO §79 Abs4
StPO §410 Abs1
StPO §410 Abs2

Rechtssatz

Aus der von § 410 Abs 1 StPO den Gerichten auferlegten Pflicht, gegebenenfalls, und zwar ungeachtet allfälliger Anträge des Verurteilten, von Amts wegen nach §31a StGB vorzugehen, folgt - von nachträglichem Absehen von einer Zusatzstrafe nach § 40 zweiter Satz StGB abgesehen - zwingend, dass dem Verurteilten auch dann das von § 410 Abs 2 StPO eingeräumte Anfechtungsrecht zukommt, wenn seinem Vorbringen im Antrag auf nachträgliche Strafmilderung entsprochen wurde. Die Aktenvorlage vor Zustellung des vom Staatsanwalt angefochtenen Beschlusses (auch) an den Verteidiger und die Entscheidung des Beschwerdegerichtes innerhalb - für den Verurteilten - offener Beschwerdefrist verletzen § 410 Abs 2 StPO.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 35/03
    Entscheidungstext OGH 26.03.2003 13 Os 35/03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117502

Dokumentnummer

JJR_20030326_OGH0002_0130OS00035_0300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten