Norm
StPO §79 Abs1Rechtssatz
Aus der von § 410 Abs 1 StPO den Gerichten auferlegten Pflicht, gegebenenfalls, und zwar ungeachtet allfälliger Anträge des Verurteilten, von Amts wegen nach §31a StGB vorzugehen, folgt - von nachträglichem Absehen von einer Zusatzstrafe nach § 40 zweiter Satz StGB abgesehen - zwingend, dass dem Verurteilten auch dann das von § 410 Abs 2 StPO eingeräumte Anfechtungsrecht zukommt, wenn seinem Vorbringen im Antrag auf nachträgliche Strafmilderung entsprochen wurde. Die Aktenvorlage vor Zustellung des vom Staatsanwalt angefochtenen Beschlusses (auch) an den Verteidiger und die Entscheidung des Beschwerdegerichtes innerhalb - für den Verurteilten - offener Beschwerdefrist verletzen § 410 Abs 2 StPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117502Dokumentnummer
JJR_20030326_OGH0002_0130OS00035_0300000_001