RS OGH 2003/3/26 3Ob318/02i

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Veröffentlicht am 26.03.2003
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Norm

EO §291a
EO §292 Abs2

Rechtssatz

Auf Antrag nach §292 Abs2 EO ist nur der Drittschuldner zu bezeichnen, der den unpfändbaren Grundbetrag zu gewähren hat (Abs3 leg cit). Die Verpflichtung des Exekutionsgerichts, den von einem Drittschuldner "in Abzug zu bringenden Betrag zu berechnen", kann daraus nicht abgeleitet werden. Der Drittschuldner, der nicht den unpfändbaren Grundbetrag zu gewähren hat, kann-jedenfalls so lange jenes Einkommen, bei dem dies der Fall ist, dafür ausreicht-den pfändungsfreien Betrag nach §291a Abs3 EO ohne weiteres ermitteln.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117508

Dokumentnummer

JJR_20030326_OGH0002_0030OB00318_02I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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