- 15 Os 23/03
- 15 Os 105/03
- 13 Os 43/03
Beisatz: Vom Beschwerdeführer ist zur prozessförmigen Darstellung der Rüge zu verlangen, die ins Treffen geführten aktenkundigen Beweismittel in Hinsicht auf ihre Eignung, erhebliche Bedenken hervorzurufen, an der Gesamtheit der beweiswürdigenden Erwägungen zu messen. Eindrücke des Beschwerdeführers, Hypothesen und Spekulationen gehören nicht hierher. (T1)
- 11 Os 108/03
Auch; Beis ähnlich wie T1
- 15 Os 114/04
Auch
- 13 Os 38/05w
Vgl auch; Beisatz: Nicht konkret auf Aktenbestandteile bezogene Spekulationen sind aus Z 5a unbeachtlich. (T2)
- 12 Os 42/05a
- 11 Os 76/05v
Auch; Beisatz: Die Ableitung erheblicher Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen darf sich nicht auf bloße Hypothesen und Spekulationen als Antithese zu den Erwägungen der Tatrichter beschränken, sondern muss aus den Akten - somit unter Bezugnahme auf konkrete Verfahrensergebnisse und im Kontext mit der Gesamtheit der Beweiswürdigung - erfolgen. (T3)
- 11 Os 119/05t
Auch; Beis wie T3
- 11 Os 123/05f
Auch; Beis wie T3
- 11 Os 26/05s
Beisatz: Ein vom Beschwerdeführer behauptetes völliges Fehlen von Beweisergebnissen ist daher nicht mit der Tatsachenrüge, sondern mit der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) geltend zu machen. (T4)
- 12 Os 25/06b
Vgl auch; Beis wie T1
- 11 Os 25/06w
Beis wie T1 nur: Vom Beschwerdeführer ist zur prozessförmigen Darstellung der Rüge zu verlangen, die ins Treffen geführten aktenkundigen Beweismittel in Hinsicht auf ihre Eignung, erhebliche Bedenken hervorzurufen, an der Gesamtheit der beweiswürdigenden Erwägungen zu messen. (T5)
- 15 Os 90/06h
Vgl auch
- 12 Os 84/06d
Vgl auch
- 12 Os 79/06v
Vgl auch; Beisatz: Indem die Tatsachenrüge anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse ableitet, vermag sie keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. (T6)
- 15 Os 107/06h
- 14 Os 89/06d
Beisatz: Ohne Bezugnahme auf konkrete Beweismittel können nach der Prozessordnung keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen geweckt werden. (T7)
- 12 Os 75/06f
- 12 Os 71/07v
Beisatz: Nur gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen vermögen intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftssätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahezulegen. (T8)
- 13 Os 74/07t
Auch
- 12 Os 115/07i
Auch; Beis wie T5; Beis wie T6
- 14 Os 141/07b
Vgl auch; Beisatz: Wesen und Ziel der Tatsachenrüge (Z 5a) ist es, an Hand aktenkundiger Umstände unter Beachtung sämtlicher Verfahrensergebnisse erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen aufzuzeigen. Bloß aus Erwägungen der Tatrichter abgeleitete Einwände sind ebenso wenig zur prozessordnungsgemäßen Darstellung der Rüge geeignet wie Eindrücke, Hypothesen oder Spekulationen des Rechtsmittelwerbers. (T9)
- 12 Os 137/07z
Vgl
- 13 Os 157/07y
- 13 Os 67/08i
- 14 Os 92/08y
Entscheidungstext OGH 05.08.2008 14 Os 92/08y
Auch; Beisatz: Unterlässt es der Beschwerdeführer, durch konkrete Bezugnahme auf aktenkundige Beweismittel erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen aufzuzeigen, so verfehlt er solcherart eine prozessförmige Darstellung dieses Nichtigkeitsgrunds. (T10)
- 13 Os 71/08b
Auch
- 11 Os 124/08g
- 11 Os 180/08t
- 12 Os 88/08w
Auch; Beis wie T9; Bem: Vgl WK-StPO § 281 Rz 487. (T11)
- 11 Os 32/09d
Beis wie T2; Beisatz: Daran mangelt es jenem Teil des Vorbringens, das die Erwägungen des Erstgerichts - ausgehend von der eigenen Verantwortung - als „völlig unwahrscheinlich" und „schleierhaft" bezeichnet. (T12)
- 11 Os 39/09h
- 13 Os 31/09x
- 12 Os 13/09t
Auch; Beis wie T3
- 12 Os 96/08x
Vgl; Beis wie T9
- 13 Os 68/09p
Auch; Beisatz: Hier: Die Tatsachenrüge (Z 5a) unterlässt die gebotene Bezugnahme auf konkretes, in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweismaterial oder solche - ebenfalls konkret zu bezeichnende - Beweismittel, die so rechtzeitig zum Akt gekommen sind, dass sie in der Hauptverhandlung noch hätten vorkommen können und rechtens hätten vorkommen dürfen und dass sie Anlass zur Durchführung von Beweisaufnahmen gegeben hätten (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 481). (T13)
- 14 Os 88/09m
- 14 Os 42/09x
- 14 Os 112/09s
Vgl; Beisatz: Mit dem Hinweis auf das Fehlen „anderer Beweismittel zu diesem Geschehensverlauf" verfehlt der Beschwerdeführer den Bezugspunkt dieses Nichtigkeitsgrundes, nämlich aus den Akten ersichtliche konkrete Verfahrensergebnisse. (T14)
- 12 Os 180/09a
Beis wie T4
- 13 Os 17/10i
Auch; Beis ähnlich wie T13
- 12 Os 28/10z
- 15 Os 57/10m
Auch
- 14 Os 175/10g
Auch; Beis ähnlich wie T13
- 13 Os 29/11f
Auch
- 14 Os 35/11w
Auch
- 11 Os 76/11b
Auch
- 15 Os 55/11v
Vgl auch
- 11 Os 4/12s
Entscheidungstext OGH 16.02.2012 11 Os 4/12s
Auch
- 13 Os 85/11s
Entscheidungstext OGH 19.01.2012 13 Os 85/11s
Vgl auch
- 13 Os 2/12m
Entscheidungstext OGH 08.03.2012 13 Os 2/12m
Vgl auch
- 12 Os 185/11i
Entscheidungstext OGH 12.04.2012 12 Os 185/11i
Vgl auch; Beisatz: Das pauschale Abstellen auf den „gesamten Akteninhalt“ lässt die nach der Prozessordnung gebotene Bezugnahme auf konkrete Beweismittel vermissen. (T15)
- 12 Os 176/11s
Entscheidungstext OGH 12.04.2012 12 Os 176/11s
Vgl auch
- 15 Os 29/12x
Entscheidungstext OGH 30.05.2012 15 Os 29/12x
Vgl auch; Auch Beis wie T1
- 14 Os 116/12h
Entscheidungstext OGH 18.12.2012 14 Os 116/12h
Vgl; Beisatz: Hier: Die Behauptung, die Feststellungen zur subjektiven Tatseite seien „aus dem durchgeführten Beweisverfahren nicht nachzuvollziehen“, lässt den erforderlichen Aktenbezug vermissen. (T16)
- 12 Os 128/12h
Entscheidungstext OGH 13.12.2012 12 Os 128/12h
Vgl auch; Vgl auch Beis wie T2
- 12 Os 58/13s
Entscheidungstext OGH 20.06.2013 12 Os 58/13s
Auch
- 15 Os 62/13a
Entscheidungstext OGH 21.08.2013 15 Os 62/13a
Auch; Beis wie T6
- 12 Os 27/14h
Entscheidungstext OGH 03.07.2014 12 Os 27/14h
Auch
- 11 Os 73/14s
Entscheidungstext OGH 26.08.2014 11 Os 73/14s
Auch
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