RS OGH 2003/3/31 5Ob45/03h, 2Ob126/08f, 5Ob110/15k, 5Ob181/16b, 5Ob237/16p, 5Ob122/17b, 3Ob104/20w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2003
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Norm

JN §1 DVi1
MRG §3
MRG §4
MRG §6
MRG §37 Abs1 Z2

Rechtssatz

Einwendungen des Vermieters gegen einen Auftrag zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten sind auf die aus den §§ 3, 4 MRG abzuleitenden Sachverhalte beschränkt. Ansprüche oder Einwendungen, die auf Vereinbarungen gestützt sind, sind grundsätzlich auf dem Rechtsweg geltend zu machen und können nicht im Verfahren nach § 37 MRG durchgesetzt werden. Ebensowenig wie die Erfüllung vertraglicher Zusagen auf Vornahme von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten im außerstreitigen Rechtsweg durchgesetzt werden kann, kann der Einwand, der Mieter habe selbst die Erhaltungspflicht übernommen, im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 2 in Verbindung mit § 6 MRG angebracht werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 45/03h
    Entscheidungstext OGH 31.03.2003 5 Ob 45/03h
  • 2 Ob 126/08f
    Entscheidungstext OGH 26.06.2008 2 Ob 126/08f
    Auch; nur: Ansprüche oder Einwendungen, die auf Vereinbarungen gestützt sind, sind grundsätzlich auf dem Rechtsweg geltend zu machen und können nicht im Verfahren nach § 37 MRG durchgesetzt werden. (T1)
  • 5 Ob 110/15k
    Entscheidungstext OGH 25.01.2016 5 Ob 110/15k
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 181/16b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2017 5 Ob 181/16b
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Behauptete Verpflichtung eines Mieters zur Wiederherstellung einer Loggia?Verglasung auf dessen eigene Kosten, nachdem diese wegen Erhaltungsarbeiten an Fassade und Loggia?Böden entfernt worden war. (T2)
  • 5 Ob 237/16p
    Entscheidungstext OGH 01.03.2017 5 Ob 237/16p
    Auch
  • 5 Ob 122/17b
    Entscheidungstext OGH 20.11.2017 5 Ob 122/17b
    Auch
  • 3 Ob 104/20w
    Entscheidungstext OGH 10.12.2020 3 Ob 104/20w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117706

Im RIS seit

30.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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