Norm
DSt 1990 §1 F1Rechtssatz
Der Rechtsanwalt unterliegt selbst dann einer umfassenden Aufsichtsverpflichtung und Überwachungsverpflichtung, wenn der Rechtsanwaltsanwärter über eine langjährige Erfahrung und hohen Ausbildungsstand verfügt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117473Im RIS seit
30.04.2003Zuletzt aktualisiert am
16.08.2012