Norm
StGB §142 CRechtssatz
Nicht jede gefährliche Drohung begründet auch eine solche mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Dafür ist vielmehr neben der Ausrichtung gegen die körperliche Unversehrtheit die Möglichkeit zum sofortigen Vollzug erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117568Im RIS seit
01.05.2003Zuletzt aktualisiert am
19.01.2022