Norm
ASVG §341. 342Rechtssatz
Selbstverwaltungskörperschaften unterliegen dann dem UWG, soweit sie privatwirtschaftlich tätig werden oder privatwirtschaftliches Handeln Dritter fördern. § 342 ASGV regelt den obligatorischen Inhalt der Gesamtverträge, die neben der Festsetzung der Zahl und der örtlichen Verteilung der Vertragsärzte auch die Auswahl der Vertragsärzte und den Abschluss der mit diesen zu treffenden Einzelverträgen zu regeln haben. Wenn danach ein Arzt seine vertragsärztliche Tätigkeit nur in einem Bundeland ausüben darf, hat er keinen Rechtsanspruch darauf, dass die von ihm erbrachten Leistungen in der Ordination in einem anderen Bundesland vertragsärztlich abgerechnet werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Vertragsarzt; Wahlarzt; Gesamtvertrag; UWG; Abrechnungspraxis zwischen Arzt und Krankenkasse;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2003:RES0000018Dokumentnummer
JJR_20030403_LG00309_0030CG00036_03S0000_002