Norm
ZPO §187Rechtssatz
Hat das Gericht in verbundenen Rechtssachen getrennte Entscheidungen gefällt und zu verschiedenen Zeiten zugestellt, dann laufen die Rechtsmittelfristen jeweils ab den Zustellungsdaten gesondert, auch wenn die Trennung der Verfahren nicht ausdrücklich beschlossen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117684Dokumentnummer
JJR_20030407_OGH0002_0020OB00069_03S0000_001