Norm
WGG 1979 §22 Abs1 Z6Rechtssatz
"Angemessenheit" des vereinbarten oder begehrten Nutzungsentgelts bedeutet Zulässigkeit beziehungsweise rechtmäßige Höhe des Entgelts. Es geht um die Feststellung, ob das vereinbarte oder begehrte Entgelt den gesetzlichen Vorschriften über seine Höhe und Zusammensetzung entspricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118030Im RIS seit
08.05.2003Zuletzt aktualisiert am
29.08.2019