RS OGH 2003/4/8 5Ob6/03y, 5Ob67/11f, 5Ob237/17i, 5Ob148/18b, 5Ob50/19t

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Veröffentlicht am 08.04.2003
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Norm

WGG 1979 §22 Abs1 Z6

Rechtssatz

"Angemessenheit" des vereinbarten oder begehrten Nutzungsentgelts bedeutet Zulässigkeit beziehungsweise rechtmäßige Höhe des Entgelts. Es geht um die Feststellung, ob das vereinbarte oder begehrte Entgelt den gesetzlichen Vorschriften über seine Höhe und Zusammensetzung entspricht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118030

Im RIS seit

08.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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